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Partizipation

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Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz §8 Abs. 1 SGB VIII:
„Kinder- und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen“ Da das KJHG keinerlei Altersbeschränkung enthält, gilt es uneingeschränkt auch für Kindertageseinrichtungen.

Baust KIGA 2005

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